Satzung
Förderverein Bibliothek Altlandsberg e. V.
Satzung
§ 1 Name und Sitz, Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen „Förderverein Bibliothek Altlandsberg". Nach Eintrag in das Vereinsregister führt er den Zusatz e. V. Der Verein hat seinen Sitz in Altlandsberg. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Vereinszweck
Der Zweck des Vereins ist die bibliothekarische Förderung von Bildung und Kultur. Der Verein hat das Ziel, die öffentliche Bibliothek Altlandsberg in ihren Aufgaben der Leseförderung, der Informationsbereitstellung und –vermittlung zu unterstützen sowie die Bibliothek als Einrichtung des kulturellen und gesellschaftlichen Lebens der Gemeinde zu stärken. Durch Vertrag mit der Stadt Altlandsberg hat der Verein auf der Grundlage einer jährlich zu verhandelnden Kooperations- und Zuwendungsvereinbarung zwischen der Stadt Altlandsberg und dem Verein die Betreibung der Stadtbibliothek Altlandsberg übernommen.
Der Verein unterstützt
die Förderung der Zusammenarbeit mit Schulen und Kitas;die Förderung einer sinnvollen Freizeitgestaltung der Kinder, Jugendlichen und Erwachsenen im Sinne eines lebenslangen Lernens;die Leseförderung und betreibt im Zusammenwirken mit anderen Partnern eine öffentlichkeitswirksame Veranstaltungstätigkeit;im Rahmen seiner Möglichkeiten die Bereitstellung von Medien, Informationen und moderner Präsentationsmittel, die Einführung digitaler Informationsmedien,die Entwicklung eines Amateurtheaters in Altlandsberg.
Alle Förderleistungen durch den Verein erfolgen freiwillig; ein Rechtsanspruch besteht nicht.
§ 3 Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenverordnung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke. Der Verein ist selbstlos tätig. Er dient nicht eigenwirtschaftlichen Zwecken. Mittel des Vereins dürfen nur satzungsgemäß verwendet werden. Zuwendungen an Vereinsmitglieder sind grundsätzlich untersagt. Die Organe üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich und unentgeltlich aus. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Leistungen von Vereinsmitgliedern inkl. der Mitglieder in Wahlfunktionen, die über die direkte Vereinsarbeit hinaus im Rahmen des mit der Stadt Altlandsberg abgeschlossenen Betreibervertrages für die Bibliothek erbracht werden, können im Rahmen der Ehrenamtspauschale aus Vereinsmitteln vergütet werden, wenn eine Vergütung aus Mitteln der Stadt nicht möglich ist. Über diese Vergütungen ist vom Vorstand in der Mitgliederversammlung Rechenschaft zu legen.
§ 4 Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person und jede juristische Person des privaten und öffentlichen Rechts werden. Die Mitgliedschaft ist schriftlich unter Anerkennung der Vereinssatzung zu beantragen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit.
Die Mitgliedschaft endet:
durch die an den Vorstand gerichtete schriftliche Austrittserklärung, die zum Ersten des neuen Kalenderjahres wirksam wird;durch Ausschluss, wenn das Mitglied in schwerwiegender Weise gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat. In einem solchen Fall entscheidet der Vorstand schriftlich mit Begründung, nachdem er das Mitglied angehört hat. Das Mitglied kann gegen die Entscheidung innerhalb eines Monats Berufung einlegen, über die die Mitgliederversammlung entscheidet.mit dem Tod des Mitglieds, bei juristischen Personen mit der Auflösung der jeweiligen Einrichtung.
§ 5 Vorstand
Der Vorstand besteht mindestens aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schatzmeister und maximal 2 weiteren Mitgliedern. Der Vorstand kann zu seiner Beratung weitere Mitglieder kooptieren, die im Vorstand kein Stimmrecht haben. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins im Sinne der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Der Vorsitzende und der Stellvertreter sind Vorstand im Sinne des § 26 BGB und jeweils allein vertretungsberechtigt. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf zwei Jahre gewählt. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 50 % der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden bzw. bei dessen Abwesenheit die Stimme seines Vertreters. Der Vorstand erstattet jährlich der Mitgliederversammlung Bericht. Neuwahlen finden spätestens einen Kalendermonat vor Ablauf der Amtsperiode statt. Falls ein Mitglied des Vorstands vor Ablauf der Amtsperiode ausscheidet, wählt die Mitgliederversammlung ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtsperiode.
§ 6 Kassenprüfer
Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von 2 Jahren zwei Kassenprüfer, die nicht Mitglied des Vorstands sein dürfen. Die Kassenprüfer haben die Kasse des Vereins einschließlich der Bücher und Belege mindestens einmal im Geschäftsjahr sachlich und rechnerisch zu prüfen und dem Vorstand jeweils schriftlich Bericht zu erstatten. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Vorstandes.
§ 7 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand einmal jährlich einberufen, sie ist öffentlich. Die Einladung der Mitglieder erfolgt schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung mindestens 2 Wochen vorher. Anträge z. B. auf Änderungen der Satzung, zur Vereinsauflösung o. ä. müssen bei der Bekanntgabe der Tagesordnung wörtlich mitgeteilt werden. Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn das Vereinsinteresse es erfordert oder wenn mindestens ein Viertel der Mitglieder unter Angabe von Gründen dies wünscht.
Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
Festsetzung der Höhe des Mitgliedsbeitrages einschließlich der Beitragsermäßigung und der Fälligkeiten;
Entgegennahme der Jahresberichte;Wahl des Vorstandes;Entlastung des Vorstandes;Wahl der Kassenprüfer;Beschlüsse über Änderungen der Satzung und zur Vereinsauflösung.
Bei Bedarf können Ausschüsse von der Mitgliederversammlung gebildet werden.
Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Bei Beschlüssen und Wahlen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit muss eine erneute Abstimmung durchgeführt werden.
Änderungen der Satzung erfordern eine Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Anträge auf Änderungen der Satzung müssen vier Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorsitzenden des Vereins eingegangen sein.
Bei Wahlen muss eine geheime Abstimmung erfolgen, wenn diese von fünf v. H. der Anwesenden beantragt wird.
Über die Mitgliederversammlung fertigt der Schriftführer ein Protokoll an, das vom Vorsitzenden abzuzeichnen ist und jedem Mitglied spätestens einen Monat nach der Mitgliederversammlung übersandt wird.
§ 8 Stimmrecht und Wählbarkeit
Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden. Gewählt werden können alle Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.
§ 9 Mitgliedsbeiträge, Spenden
Die Mitglieder sind zur Entrichtung von Beiträgen verpflichtet. Der Mitgliedsbeitrag wird als Jahresbeitrag bis spätestens 15.3. eines jeden Jahres fällig. Mitgliedsrechte können nur wahrgenommen werden, wenn der Mitgliedsbeitrag bezahlt ist. Spenden können unabhängig von einer Mitgliedschaft in unbegrenzter Höhe auch als Sachwerte oder Leistungen eingebracht werden.
§ 10 Auflösung
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen an die Stadt Altlandsberg, die es unmittelbar und nachweislich ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
§ 11 Inkrafttreten
Die Satzung tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
Altlandsberg, 17.06.2011